

Monatliche Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV (Sozialversicherungs-Rechengrößen) für das Jahr 2022 – Vorbehaltlich der Zustimmung im Bundesrat
Die maßgeblichen Rechengrößen des Jahres 2021 werden für 2022 unverändert fortgeschrieben.
Die für die Hospizarbeit relevante monatliche Bezugsgröße beträgt demnach weiterhin 3.290 Euro und für die Berechnung der maximal möglichen Fördersummen in den ambulanten Hospizdiensten gelten weiterhin folgende Multiplikatoren pro Leistungseinheit:
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