
Präambel
Die Hospizinitiativen in Baden-Württemberg (z.B. ambulante Hospizdienste, Sitzwachengruppen und stationäre Hospize) schließen sich unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit im „Hospiz- und PalliativVerband Baden-Württemberg e.V.“ zusammen. Dieser entwickelt in seiner überregionalen und gesellschaftspolitischen Arbeit gemeinsame Leitgedanken für die Hospizarbeit.
In allen Bereichen unseres gesellschaftlichen Lebens soll ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass Sterben ein bedeutsamer Teil unseres menschlichen Lebens ist.
Die Hospizinitiativen wollen dazu einen Beitrag leisten: Durch eine umfassende Zuwendung soll ein vertrauter Raum, ein „zu Hause“ bewahrt und geschaffen werden, in dem der Mensch bis zuletzt in Würde und ohne Angst vor Schmerzen leben und hoffen darf. Der sterbende Mensch und die betroffenen Nahestehenden sollen auch in der Zeit der Trauer gleichermaßen unterstützt und begleitet werden. Grundlage ist der Respekt vor ihrer Selbstbestimmung, ihrer persönlichen Lebensgeschichte und ihrer daraus resultierenden Wünsche und Bedürfnisse, unabhängig von ihrer Weltanschauung und sozialen Zugehörigkeit.
Unverzichtbarer Bestandteil der Hospizarbeit ist die ehrenamtliche Tätigkeit.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Hospiz- und PalliativVerband Baden-Württemberg e.V.“ (im Folgenden abgekürzt mit: HPVBW).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bietigheim-Bissingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7. Juli 2000 in Kraft.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein wird die nachstehenden Aufgaben erfüllen:
1. Erarbeitung und Abstimmung gemeinsamer Leitgedanken für die konzeptionelle und praktische Hospizarbeit, insbesondere Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit;
2. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kooperation der Mitglieder untereinander sowie fachliche Beratung und Begleitung;
3. Öffentlichkeitsarbeit, Verbreitung des Hospizgedankens;
4. Vertretung der Mitglieder bei Verbänden, Kostenträgern, Körperschaften des öffentlichen Rechts, politischen Gremien;
5. Kooperation mit Verbänden auf Landesebene;
6. Mitgliedschaft und Mitarbeit im Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Zweckbindung ist in § 2 (1) näher beschrieben.
(3) Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder
Hospizinitiativen mit mindestens 7 Mitgliedern bzw. ihre Träger sowie Einrichtungen der allgemeinen und der spezialisierten Palliativversorgung können, unabhängig von ihrer weltanschaulichen oder konfessionellen Anbindung als ordentliche Mitglieder dem HPVBW beitreten.
Insbesondere sind dies:
- ambulante Hospizdienste und Sitzwachengruppen;
- stationäre Hospize und Einrichtungen mit Palliativstationen;
- Brückenpflege-Teams und Palliative Care-Teams
- Trägerorganisationen von Hospizinitiativen oder von stationären Hospizen, soweit sie nicht durch diese als Mitglieder bereits vertreten sind;
(2) Die ordentlichen Mitglieder müssen ihren Sitz in Baden-Württemberg haben.
(3) Fördernde Mitglieder
Voll geschäftsfähige, natürliche Personen und juristische Personen, die die Zielsetzung des Vereins unterstützen, können förderndes Mitglied werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Fördermitglieder können nicht die unter § 3 Abs.1 genannten Organisationen sein.
(4) Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Vorstand zu richten ist. Ordentliche Mitglieder müssen diesem Antrag aussagekräftige Unterlagen (z.B. Konzeption, Satzung oder sonstige Darstellung) beifügen.
(5) Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich:
- die Leitsätze für die Hospiz- und Palliativversorgung des Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V. in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen.
- dem HPVBW Auskünfte über Aktivitäten und Planungen zu geben, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des HPVBW notwendig sind.
- den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag regelmäßig zu entrichten:
Die 1. und 3. Verpflichtung haben auch für fördernde Mitglieder Gültigkeit.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis 31. Januar zu entrichten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem HPVBW. Sie endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand (Geschäftsstelle) in Schriftform vorliegt.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemäß § 3 der Satzung nicht mehr erfüllt.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied mehr als zwei Jahre seinen Beitrag nicht mehr entrichtet hat und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von vier Wochen beglichen hat. In diesem Fall erfolgt die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung von der Mitgliederliste hingewiesen werden. Finanzielle Härtefälle sind dem Vorstand vorzutragen, der die endgültige Entscheidung über Verbleib oder Ausschluss des Mitgliedes trifft.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des HPVBW sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt u. a. über Folgendes:
1. Entlastung und ggf. Neuwahl des Vorstandes;
2. Genehmigung der Jahresrechnung;
3. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen;
4. Festlegung des Beitrages;
5. Änderung der Satzung;
6. Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 (4);
7. Auflösung des Vereins gemäß § 9.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden von der/dem Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Verbände, die Träger von Hospizinitiativen vertreten, werden mit beratender Stimme zur Mitgliederversammlung eingeladen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung soll abwechselnd in einem der Landesteile stattfinden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Diese kann nur durch anwesende Delegierte abgegeben werden. Vollmachtserteilung an andere ordentliche Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist dagegen eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins gilt § 9 (1).
(6) Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist vom/von der Schriftführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, dem/der ersten und zweiten Stellvertreter/innen, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und mindestens zwei, höchstens vier Beisitzern/innen. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch die/den Vorsitzende/n und die zwei Stellvertreter/innen jeweils einzeln vertreten.
(2) Die/der Vorsitzende bzw. eine/r der Stellvertreter/innen leitet die Vorstandssitzungen. Sie/er ruft die Vorstandsmitglieder mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen.
(3) Der Vorstand wird in seiner Funktion auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Kreis der/des Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen sollten nach Möglichkeit beide Landesteile vertreten sein. Eine gleichgewichtige Verteilung auf die Landesteile ist auch bei der restlichen Besetzung des Vorstandes anzustreben.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, hat der verbleibende Vorstand unverzüglich, bzw. innerhalb von drei Monaten ein Ersatzmitglied nachzuwählen, dessen Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung befristet ist.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 9 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins muss in einer Mitgliederversammlung stattfinden. Diese beschließt mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder über die Auflösung. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die/der erste Vorsitzende bzw. eine/r der Stellvertreter/innen Liquidator. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand erneut mit einer Frist von einem Monat zur selben Tagesordnung einladen. Diese zweite Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und entscheidet über den Auflösungsantrag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereines an die Deutsche Hospiz- und PalliativStiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Dies darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 10 Übergangsregelung
Mitglieder der bisherigen Landesarbeitsgemeinschaft werden als Gründungsmitglieder in den Verein übernommen, es sei denn, sie erklären bis zum 1. Juli 2000 schriftlich ihren Austritt aus der bestehenden Landesarbeitsgemeinschaft.
Karlsruhe, den 7. Juli 2000
geändert – Stuttgart, den 29. Juni 2001
geändert – Stuttgart, den 10. Oktober 2003
geändert – Leonberg, den 17. Juni 2005
geändert – Mühlacker, den 29. Juni 2012
geändert - Wiesloch, den 7. Juni 2013
geändert - Esslingen, den 23. Mai 2014
geändert - Stuttgart, den 18. Juni 2015
Anhang | Größe |
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HPVBW-Satzung | 27.45 KB |