§132d SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Was regelt §132 d SGB V?

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung – Vollständiger Gesetzestext

§37b SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Was regelt §37b SGB V?

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung – Vollständiger Gesetzestext 

§39a SGB V Stationäre und ambulante Hospizleistungen

Was regelt §39a SGB V?

Stationäre und ambulante Hospizleistungen – Vollständiger Gesetzestext

Die Rahmenvereinbarung nach §39a Abs. 1 Satz 4 SGB V (stationäre Hospizversorgung) und die Rahmenvereinbarung nach §39a Abs. 2 Satz 6 SGB V (ambulante Hospizversorgung), Handreichungen beim Dt. Hospiz- und PalliativVerband e. V.

§39b SGB V Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen

Was regelt §39b SGB V?

§39b Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen - Vollständiger Gesetzestext

§39d SGB V Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator

Was regelt §39d SGB V?

§39d SGB V Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator – Vollständiger Gesetzestext

§87 Abs. 1b SGB V Vereinbarung zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung

Was regelt §87 Abs. 1b SGB V?

Vereinbarung gem. §87 Abs. 1b SGB V – Vollständiger Gesetzestext

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben die Vereinbarung nach §87 Abs. 1b SGBV zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung geschlossen. Wesentliche Punkte der Vereinbarung, sind Regelungen zur Koordination der Versorgung mit dem Ziel der Sicherstellung der bestmöglichen Versorgungsqualität sowie Regelungen bezüglich der Kooperation mit ambulanten Hospizdiensten, stationären Hospizen, SAPV-Teams und weiteren an der Versorgung beteiligten Diensten. Die Vereinbarung ist am 1.01.2017 in Kraft getreten. – Weitere Informationen beim Dt. Hospiz- und PalliativVerband e. V.

§5c BtMVV: Verordnung über das Verschreiben von Betäubungsmitteln für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie von Hospizen

Was regelt BtMVV: §5c?

BtMVV §5c Verordnung über das Verschreiben von Betäubungsmitteln für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie von Hospizen – Vollständiger Gesetzestext

Weitere Informationen beim Dt. Hospiz- und PalliativVerband e. V.