In Baden-Württemberg gibt es 40 stationäre Hospize - von 39 Hospizen arbeiten die Leitungen zusammen im AK Stationäre Hospize des Hospiz- und PalliativVerbandes Baden-Württemberg e.V. (Stand 26.09.2023, aktuelle Zahlen finden Sie auf der Seite Hospiz in Zahlen).

Die Hospize sind eigenständige Einrichtung unter eigener Verwaltung - auf den Internetseiten des jeweiligen Hospizes erfahren Sie mehr über die Arbeit vor Ort.

Stationäre Hospize sind baulich, organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen mit separatem Personal und Konzept. Sie verfügen mindestens über acht und in der Regel höchstens über 16 Betten. Eine ganzheitliche Pflege und Versorgung wird durch haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hospizes in Zusammenarbeit mit palliativmedizinisch erfahrenen (Haus-)Ärztinnen und Ärzten gewährleistet. Voraussetzung für die Aufnahme in ein stationäres Hospiz ist, dass die Patientin bzw. der Patient an einer Erkrankung leidet, die fortschreitend verläuft und bei der oder dem eine Heilung ausgeschlossen ist. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen u.a., dass eine palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung im stationären Hospiz notwendig ist und eine Aufnahme von der Patientin bzw. dem Patienten gewünscht wird.

Finanzierung: Stationäre Hospize haben Verträge mit den Krankenkassen. Zur Aufnahme in ein Hospiz sollte eine Pflegestufe vorliegen oder mindestens beantragt sein. Die Finanzierung des Aufenthaltes geschieht durch eine Mischfinanzierung aus Krankenkasse und Pflegeversicherung. So wird der Aufenthalt der erkrankten Menschen zum größten Teil von den gesetzlichen Versicherungen übernommen. Im Hospiz- und Palliativgesetz ist geregelt, dass der Zuschuss der Kranken- und Pflegekassen in Hospizen für Erwachsene von bisher 90% auf 95% angehoben wird. Der Gesetzgeber verlangt dies so. Unter anderem deshalb können stationäre Hospize nicht kostendeckend arbeiten, so dass auch sie in hohem Maße auf Spenden angewiesen sind. – Das Hospiz- und Palliativgesetz trat zum 8.12.2015 in Kraft.

Für den Patienten sind die Leistungen des Hospizes kostenlos.

Gesetzlich geregelt im § 39a SGB V.


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