
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 veröffentlicht. Die jährliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV beträgt für das Jahr 2026 danach 47.460,00 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich daraus 3.955,00 Euro. Der Wert pro Leistungseinheit (13 % der monatlichen Bezugsgröße) im Rahmen des Förderverfahrens im Jahr 2026 beträgt somit 514,15 Euro (zum Vergleich: 486,85 Euro im Jahr 2025).
Die im Referentenentwurf veröffentlichten Rechengrößen erlangen erst nach Beschlussfassung im Bundeskabinett sowie im Anschluss im Bundesrat Rechtskraft. Die Verordnung wird im Bundesrat wie auch in den letzten Jahren erst im November bzw. Dezember Gegenstand der Tagesordnung sein.Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Rechengröße der Sozialversicherung für das kommende Jahr liegt.
Quelle: Dt. Hospiz- und PalliativVerband e.V.
Nähere Informationen zur Rechengröße sowie Aktualisierungen zum weiteren Verlauf veröffentlicht das Bundesministerium hier.