Was regelt §87 Abs. 1b SGB V?
Vereinbarung gem. §87 Abs. 1b SGB V – Vollständiger Gesetzestext
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben die Vereinbarung nach §87 Abs. 1b SGBV zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung geschlossen. Wesentliche Punkte der Vereinbarung, sind Regelungen zur Koordination der Versorgung mit dem Ziel der Sicherstellung der bestmöglichen Versorgungsqualität sowie Regelungen bezüglich der Kooperation mit ambulanten Hospizdiensten, stationären Hospizen, SAPV-Teams und weiteren an der Versorgung beteiligten Diensten. Die Vereinbarung ist am 1.01.2017 in Kraft getreten. – Weitere Informationen beim Dt. Hospiz- und PalliativVerband e. V.