Zuwendungsbestätigung

Über Zuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs.1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.

  • Der Hospiz- und PalliativVerband Baden-Württemberg e. V. (HPVBW) ist wegen Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO) durch Bescheinigung des Finanzamtes Bietigheim-Bissingen, Steuernummer 55099/12345 vom 01. Dezember 2017 als gemeinnützig anerkannt, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit.
  • Es wird bestätigt, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren im Sinne von § 10b Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz handelt und die Zuwendung nur zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet wird.
  • Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
  • Bis 200,- Euro gilt diese Quittung zusammen mit dem Bankauszug als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen (Spenden).

Für Spenden über 200,- Euro erhalten Sie von uns eine Zuwendungsbestätigung, sofern uns Ihre Adresse bekannt ist.