Abrechnung nach § 39a SGB V
Der Landesausschuss Hospizförderung Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung am 03. März 2011 folgendes beschlossen:
Die Begleitung eines sterbenden Elternteils und seiner Angehörigen (insbesondere der Kinder und Jugendlichen) kann auch von eigenständigen Kinder- und Jugendhospizdiensten als Erwachsenensterbebegleitung mit dem Faktor (derzeit) 4 abgerechnet werden, wenn kein Erwachsenenhospizdienst begleitet und abrechnet.
Dabei gilt es folgendes zu beachten:
- Die Begleitung findet zu Hause oder in einer Einrichtung, in der förderfähige Begleitungen möglich sind, statt.
- Es ist mindestens 1 Ehrenamtlicher in der Begleitung aktiv.
- Die Förderfähigkeit der Begleitung endet mit dem Tod des sterbenden Elternteils oder aus anderen Gründen, wie: wird nicht mehr gewünscht, o. ä.
- Die Begleitung kann nur einmal mit der Kasse abgerechnet werden, d.h. erst nach Beendigung.
- Sollte in der gleichen Familie auch ein Erwachsenenhospizdienst tätig sein, dann muss abgesprochen werden, welcher der beiden Dienste diese Begleitung mit zählt.
- Im Antragsformular werden diese Begleitungen wie Erwachsenenbegleitungen unter 5. (Seite 5) aufgeführt. Die Anzahl der Begleitung von Familien mit lebensverkürzend erkrankten Kindern wie gehabt unter 5.1
Bietigheim-Bissingen, 04.03.2011
Bernhard Bayer, Vorsitzender Hospiz- und PalliativVerband Baden-Württemberg e.V. (ehemals Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Baden-Württemberg e.V.)