Im für Anfang 2025 anstehenden ambulanten Hospizförderverfahren gemäß § 39a SGB V werden die Rechengrößen angepasst. Sobald der Beschluss aus dem Bundesrat vorliegt, greift die neue Verordnung. Daraus ergibt sich für die ambulanten Hospizdienste, die Förderung über die Krankenkassen beziehen, der Multiplikator pro Leistungseinheit zur Berechnung der maximal möglichen Fördersumme – Mehr über Umsetzungsungsstand und voraussichtlich neue Beträge … – Die ambulanten Hospizdienste in Baden-Württemberg werden jährlich von den drei ServicePoints Hospiz im Land beraten, sobald die Förderantragsformulare vorliegen, werden sie u.a. hier veröffentlicht.
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Ausbau und Stärkung der Versorgungsstrukturen im Land