Rundmail vom 17.10.2022 an die ambulanten Hospizdienste im Bereich ServicePoint Hospiz Nord
Anbei finden Sie den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023). Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung wird erst nach Beschlussfassung durch den Bundesrat (voraussichtlich Anfang Dezember) rechtskräftig. Sie tritt dann zum 01.01.2023 in Kraft.
Die für die Hospizarbeit relevante Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 SGB IV beträgt demnach im Jahr 2023 jährlich 40.740 Euro und monatlich 3.395 Euro.
Nach § 39a Abs. 1 Satz 3 SGB V darf für die stationäre Hospizarbeit der Zuschuss kalendertäglich 9 von Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht unterschreiten. Dies bedeutet der Zuschuss darf 305.55 Euro (= 9%) nicht unterschreiten.
Nach § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V betragen die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung nach Satz 1 je Leistungseinheit 13 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für die ambulanten Hospizdienste. Daraus ergibt sich für jede einzelne Leistungseinheit der ambulanten Hospizdienste ein Betrag von 441,35 Euro (= 13 %) für das Jahr 2023.
Freundliche Grüße
Sabine Horn, 1. stv. Vorsitzende Hospiz- und PalliativVerband Baden-Württemberg e. V. und ServicePoint Hospiz Nord
Hinweis: Zwischenzeitlich meldete das Bundeskabinett den entsprechend erfolgten Beschluss der Bezugsgröße 2023 - nachzulesen unter https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/bundeskab…